Erbrecht
Nur etwa 29 % der Deutschen haben einer aktuellen Umfrage zufolge ein Testament errichtet. Ursachen hierfür sind unreflektierte Verdrängung, Aberglaube, Nachlässigkeit oder die Maxime „Nach mir die Sinnflut“. Nachlasswerte gehen deshalb in der Regel aufgrund gesetzlicher Erbfolge auf eine Mehrheit von Erben über. Interessengegensätze innerhalb dieser Zwangsgemeinschaft führen häufig zu Streit, der vor Gericht mit großer Härte und Erbitterung ausgetragen wird und bei Nachlassimmobilien immer häufiger zur Teilungsversteigerung führt. Eine kluge und vorausschauende Nachlassplanung kann Streit unter Angehörigen, die Zerschlagung des Familienvermögens und Steuernachteile vermeiden.
Auch die Frage, ob Vermögen noch zu Lebzeiten oder von Todes wegen auf die nächste Generation übertragen werden soll, ist eine der wichtigsten Entscheidungen im dritten Lebensabschnitt eines Menschen. Um sich die Konsequenzen dieser weit tragenden Entscheidungen bewusst zu werden, ist eine neutrale und kompetente Beratung erforderlich, die wir gerne für Sie leisten.
Die gesetzliche Erbfolge – Wer erbt ohne Testament?
Die gesetzliche Erbfolge stammt überwiegend aus dem Jahr 1900 und spiegelt das damalige gesellschaftliche Rollenspiel wieder. Die Patchworkfamilie mit Kindern aus unterschiedlichen Ehen oder der Single, mehrfach verheiratet, geschieden und mit dem Ziel, sein Glück künftig in einer „wilden Ehe“ zu suchen, waren damals nicht an der Tagesordnung. Die Spielanleitung von 1900 passt mit anderen Worten nicht zum heutigen Spiel und man ist gut beraten zu überprüfen, ob nach dem Gesetz gewünschte Erben (nahe stehende Partner, Freunde) den Nachlass erhalten oder irgendwelche weit entfernte, kaum bekannte und möglicherweise sogar unliebsame Verwandte.
Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt zunächst die Verwandten in einer bestimmten Reihenfolge („Ordnung“). Gleichberechtigte Erben erster Ordnung sind die Kinder. Hierzu zählen auch Adoptivkinder. Werden diese nicht Erben, z. B. weil sie vor dem Elternteil verstorben sind oder die Erbschaft ausschlagen, erben deren Kinder, diese untereinander wieder zu gleichen Teilen. Auf die Enkelkinder wird verteilt, was sonst deren Vater oder Mutter erhalten hätten.
Beispiel: Ein Witwer, Vater von drei Kindern stirbt mit 90 Jahren. Die erste Tochter im Alter von 70 Jahren erhält ein Drittel des Nachlasses, ihre Kinder und Enkel bekommen nichts, es sei denn, sie schlägt das Erbe aus, so dass dann ihre Kinder zum Zuge kämen. Das zweite Kind des 90-Jährigen, ein Sohn, ist bereits im Alter von 59 Jahren gestorben und hat sieben Kinder, die alle noch leben. Sie erhalten zu gleichen Teilen sein Drittel des Nachlasses. Das dritte Kind des Erblassers hat zu Lebzeiten einen minderjährigen Jungen adoptiert, ist aber bereits verstorben. Der Adoptivsohn erhält ein Drittel des Erbes.
Hat der Verstorbene keine Kinder, Enkel oder Urenkel, kommen die Verwandten zweiter Ordnung zum Zuge. Das sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers).
Beispiel: Ein unverheirateter Top-Manager hat weder einen Ehepartner noch Kinder, aber ein Vermögen in Höhe von 10 Mio. EUR angehäuft. Er hat fünf Geschwister und stirbt nach einem Herzinfarkt infolge chronischer Überarbeitung völlig überraschend. Da seine Eltern bereits verstorben sind, kommen nun folgende Verwandte zum Zuge: sein Bruder Albert, ein Sozialhilfeempfänger, seine Schwester Andrea, eine mittellose Malerin, sowie die mit einem reichen Unternehmer verheiratete Christiane. Sie erben jeweils 2 Mio. EUR. Schwester Doris ist bereits verstorben, hat aber sechs Kinder, die sich nun 2 Mio. EUR teilen, jeweils also 333.333,33 EUR. Recht zufrieden sind sie dennoch nicht, denn sie schauen neidvoll auf ihre Cousine, einzige Tochter des ebenfalls verstorbenen Bruders Emil und Studentin der Psychologie im 18. Semester: Sie braucht sich um den eigenen Lebensunterhalt keine Sorgen mehr zu machen.
Gesetzliche Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des oder der Verstorbenen und ihre Abkömmlinge, gesetzliche Erben vierter Ordnung die Urgroßeltern und ihre Abkömmlinge. Nach diesem Muster gibt es noch viele weitere Ordnungen. Erst dann, wenn überhaupt kein Verwandter ermittelt werden kann oder alle das Erbe ausgeschlagen haben, wird der „Fiskus“ also der Staat Erbe.
Wer verheiratet ist, beerbt seinen Partner gesetzlich nur selten als alleiniger Erbe, nämlich dann, wenn der verstorbene Partner keine Kinder hatte, seine Eltern und Großeltern bereits verstorben sind und er entweder keine Geschwister hatte oder diese und ihre Abkömmlinge vorverstorben sind. In allen anderen Fällen wird der überlebende Ehegatte nur gemeinsam mit den Verwandten des verstorbenen Ehegatten Miterbe. Ehepaare, die vermeiden wollen, dass der überlebende Partner sich mit weiteren Erben auseinandersetzen muss und dadurch in finanzielle Schwierigkeiten gerät, müssen auf jeden Fall ein Testament errichten.
Beispiel: Ein Ehepaar hat sich mit enormen finanziellen Anstrengungen und erheblichen Eigenleistungen ein eigenes Haus geschaffen, um für die geplanten Kinder ein schönes Zuhause zu schaffen und im Alter keine Miete zahlen zu müssen. Bevor der Kinderwunsch in Erfüllung geht, kommt der Ehemann bei einem Autounfall ums Leben. Nun erhält seine Frau drei Viertel des Erbes, die Eltern des Verstorbenen das andere Viertel. Die Ehefrau muss das als Altersversorgung gedachte Haus verkaufen, um den Eltern des verstorbenen Ehemannes den rechtmäßigen Anteil am Erbe auszuzahlen.
Hat der Erblasser kein Testament – jedoch Frau und Kinder – hinterlassen, wird er von seiner Ehefrau und seinen Kindern beerbt. Die Erbquote der Ehefrau hängt vorrangig vom ehelichen Güterstand und der Zahl der Kinder des Verstorbenen ab.
Beispiel: Lebten die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben zwei gemeinsame Kinder, erbt die Ehefrau zu 1/2 und die Kinder zu je 1/4. Hatten die Ehepartner einen Ehevertrag mit Gütertrennung vereinbart, erbt die Ehefrau zu 1/3 neben den beiden Kindern, die ebenfalls mit je 1/3 zu Erben berufen sind.
Gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner sind Ehepartnern erbrechtlich gleichgestellt. Andere Lebensgefährten, vor allem aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Stief- Schwieger- und Pflegekinder haben als solche kein gesetzliches Erbrecht.
Gestalten mit Testament und Erbvertrag
Oft hat der Erblasser andere Vorstellungen als im Gesetz schematisch für jedermann vorgesehen. Mit einem Testament oder Erbvertrag kann jeder die Übertragung seines Vermögens maßgeschneidert regeln und bestimmen, wer sein Erbe wird und damit das Vermögen erhält. Mit einem Vermächtnis kann er Einzelgegenstände verteilen. Spezielle Wünsche wie die Grabpflege oder die Versorgung seines Haustiers kann er durch eine Auflage absichern. Ein Testamentsvollstrecker kann damit beauftragt werden, den Nachlass zu verteilen oder für eine bestimmte Zeit für die Erben zu verwalten.
Ein Testament lässt sich jederzeit aufheben oder ändern. Mit Ausnahmen: Hat der Erblasser ein gemeinschaftliches Testament mit seinem Ehepartner errichtet, kann er sich davon nur unter Einhaltung bestimmter Förmlichkeiten lösen. So bedarf der Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments der notariellen Beurkundung und ist dem anderen Ehegatten zuzustellen. Als Alternative zu einem gemeinschaftlichen Testament von Ehepartnern empfehlen wir Notare einen Erbvertrag. Wegen der besonderen Gestaltungsmöglichkeiten in einem Erbvertrag ist die Beratung und Beurkundung durch einen Notar vorgeschrieben. Richtig ausgestaltet, mit klar definierten bindenden Regelungen und ebenso klar dargestellten einseitig abänderbaren Verfügungen sowie eventuellen Rücktrittsrechten, ist der Erbvertrag ein hervorragendes Rechtsinstrument. Partner, die einen Ehevertrag schließen, können zudem ohne Mehrkosten einen Erbvertrag beurkunden lassen.
Testament und Erbvertrag in bester Form
Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden. Testamente können auch in anderer Weise errichtet werden. Viele schreiben mit der Hand auf ein Blatt Papier „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ und geben sodann – in mehr oder weniger leserlicher Schrift – bekannt, wer welche Gegenstände oder Geldbeträge bekommen soll, notieren Ort und Datum und setzen die Unterschrift unter dieses Dokument. Fertig ist das Testament. Bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament schreibt einer eigenhändig den Text und beide unterschreiben. Die Summe der Fehlleistungen bei eigenhändigen Testamenten ist gigantisch. Oft sind sie wegen Formfehlern unwirksam oder geben wegen unklarer Formulierungen Anlass für kostspieligen Streit, der häufig vor Gericht endet. Nach einer aktuellen Studie sind 90 % aller eigenhändigen Testamente fehlerhaft oder enthalten Bestimmungen, die unklar oder für die Erben ungünstig sind. Oftmals werden mögliche Steuervorteile aus Unwissenheit verschenkt.
Vor diesen Risiken schützen notarielle Testamente und Erbverträge. Wir beraten Sie eingehend und schlagen für Sie maßgeschneiderte Lösungen vor, die wir in eindeutigen und rechtstechnisch richtig verwendeten Formulierungen umsetzen. Als öffentlicher Urkunde kommt dem notariellen Testament ein besonderer Beweiswert zu. Auch Ihre Testierfähigkeit prüfen und bestätigen wir. In medizinischen Grenzfällen empfehlen wir vor der Testamentserrichtung eine fachärztliche Untersuchung, um einem Streit der Erben vorzubeugen. Nach der Beurkundung erfolgt die Erfassung im elektronisch geführten zentralen Testamentsregister und die Weiterleitung in einem versiegelten Umschlag an das Amtsgericht. Ein so elektronisch erfasstes und beim Amtsgericht hinterlegtes Testament wird nach dem Erbfall schnell eröffnet.
Ein weiterer Vorteil eines notariell beurkundetes Testaments oder Erbvertrages macht sich mit der Eröffnung durch das Nachlassgericht ebenfalls schnell bemerkbar: ein Erbschein ist entbehrlich. Die Erben sparen Kosten. Anders ausgedrückt: Es reicht grundsätzlich nicht, nur zu erben – man muss es auch beweisen können. Ohne Testament oder wenn nur ein handschriftliches Testament vorliegt, stellt das Nachlassgericht auf Antrag des Erben nach eingehender Prüfung der Rechtslage ein amtliches Dokument darüber aus, wer Erbe des Verstorbenen geworden ist. Der Erbe beantragt den Erbschein beim Notar, diverse Unterlagen sind beizubringen und der Antragsteller versichert an Eides statt, dass seine Angaben richtig sind. Ein Kostenvergleich zwischen einem eigenhändigen Testament und einem notariellen Testament führt zu einem verblüffenden Ergebnis. Das eigenhändige Testament ist unter Berücksichtigung der nach dem Tod anfallenden Erbscheinskosten teurer als das notarielle Testament. Einziger Trost für den Verstorbenen: seine Erben tragen diese höheren Kosten.
Berliner Testament als Steuerfalle
Die meisten Ehepartner betrachten ihr Hab und Gut als gemeinsames Eigentum, obwohl die Vermögen auch nach der Eheschließung vollständig getrennt bleiben. Wegen dieser Vorstellung erwarten sie, dass das Vermögen des Erstversterbenden in vollem Umfang dem Überlebenden zusteht. Weit verbreitet ist der Wunsch, dass die eigenen Kinder oder nahe Verwandte das Vermögen erst nach dem Tod der Witwe oder des Witwers erben sollen. Um diesen Wunsch zu erfüllen, errichten die Ehepartner ein „Berliner Testament“, welches die erbrechtlichen Folgen für zwei Todesfälle regelt. Stirbt ein Partner, wird der Überlebende alleiniger Vollerbe. Die Kinder erben als Schlusserben erst dann, wenn der zweite, verwitwete Partner, ebenfalls verstorben ist. Neben zahlreichen weiteren Problemen löst das Berliner Testament bei einem hohen Nachlasswert vermeidbare Steuern aus. Denn die Freibeträge der Kinder, die grundsätzlich für jeden Elternteil bestehen, werden nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils nicht genutzt: nur der überlebende Ehegatte erbt. Eine weitere Folge: der Nachlass wird in voller Höhe zweimal besteuert, sowohl dann, wenn die Witwe oder der Witwer erbt, als auch dann, wenn die Kinder den zunächst überlebenden Elternteil beerben. Nach dem Tod der Witwe oder des Witwers entstehen auch sehr hohe Steuerlasten, weil nun die Kinder auf Grund der Addition der zwei Nachlasswerte aufgrund der Steuerprogression einen höheren Steuersatz zahlen müssen.
Unsere Empfehlung: gerade bei einem umfangreichen und wertvollen Nachlass, der über die Steuerfreibeträge hinausgeht, empfiehlt sich, den Kindern beim Tod des erstversterbenden Partners Vermächtnisse bis zur Höhe ihrer Steuerfreibeträge zukommen zu lassen. Dem überlebenden Ehepartner wird ein Entscheidungsrecht vorbehalten, ob und wie er die Steuervermächtnisse zu Gunsten der Kinder im Einzelnen erfüllt. So können alle Kinderfreibeträge ausgeschöpft werden, der überlebende Ehepartner gibt Vermögensteile ab, auf die er nicht angewiesen ist und die Kinder erfahren eine Erleichterung beim eigenen Vermögensaufbau. Dieser Weg trägt auch zum Familienfrieden bei.
Berliner Testament – Chancen und Risiken
Die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehepartner, verbunden mit einer Schlusserbeinsetzung der gemeinsamen Kinder im Berliner Testament entspricht nach Umfragewerten zu 72 % dem Willen der befragten Ehepartner und ist wesentlicher Bestandteil der Testamentpraxis. Denkt man schlecht, dann liegt die Problematik dieser Testamentsform auf der Hand: das Ehevermögen kann durch unwirtschaftliches Verhalten des überlebenden Partners komplett für die Kinder verloren gehen. Heiratet die Witwe oder der Witwer wieder, entstehen dadurch Erb- und Pflichtteilsansprüche des neuen Partners. Auch dadurch kann das Vermögen für die gemeinsamen Kinder aus erster Ehe geschmälert werden. Durch die Wiederheirat können zudem Anfechtungsrechte entstehen, die binnen Jahresfrist ausgeübt werden müssen. Ist dem überlebenden Ehepartner bei der Testamentserrichtung kein Abänderungsrecht vorbehalten worden, kann der überlebende Ehepartner wegen der durch den Tod des Erstversterbenden eingetretenen Bindungswirkung kein neues Testament mehr errichten. Verhält sich eines der als Schlusserben eingesetzten Kinder besonders gut oder schlecht, kann der überlebende Ehepartner dies nicht mehr testamentarisch würdigen.
Wir beraten Sie zu allen kritischen Punkten im Zusammenhang mit einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag und finden unter Berücksichtigung des mit dem Berliner Testament Gewollten die für Ihre Familie passende maßgeschneiderte Lösung. Das Berliner Testament bietet keine 100-prozentige Gewähr dafür, dass der letzte Wille der Ehepartner auch „1 zu 1“ in Erfüllung geht. Denn niemand kann das Erbrecht komplett aushebeln. So können die mit einem Berliner Testament im ersten Erbfall enterbten Kinder ihren Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen und damit den überlebenden Partner in enorme finanzielle Bedrängnis bringen. Denn der Pflichtteil ist sofort in bar auszuzahlen. In vielen Fällen bedeutet dies, dass eine Immobilie – möglicherweise das mühsam schuldenfrei gestellte Haus, das der überlebende Partner weiter nutzen wollte – verkauft werden muss. Der Wunsch, dass der verwitwete Partner den gesamten Nachlass des Verstorbenen erhält, ist zwar legitim, geht aber deshalb noch lange nicht in Erfüllung.
Wir beraten sie deshalb dahingehend, im Vorfeld mit allen Beteiligten Gespräche zu führen und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Beispielsweise ist es möglich, mit den eigenen Kindern einen notariellen Pflichtteilsverzicht gegen Zahlung einer Entschädigung zu vereinbaren. Lässt sich dies nicht darstellen, dann werden sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln in das Testament oder den Erbvertrag aufgenommen und sichergestellt, dass der überlebende Partner, wenn er Pflichtteile auszahlen musste, die Anspruchsteller als Schlusserben streichen kann.
Pflichtteilsrechte
Pflichtteilsrechte beschränken die Gestaltungsfreiheit des Erblassers. Ehe- und eingetragene Lebenspartner, Kinder und – wenn keine Kinder vorhanden sind – die Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Dementsprechend sind Geschwister, Nichten und Neffen oder Stiefkinder nicht pflichtteilsberechtigt. Wenn der Erblasser eine erbberechtigte Person enterbt hat oder wenn diese Person weniger als den Pflichtteil erhält, müssen die Erben einen Geldbetrag als Ausgleich zahlen. Dazu wird der Wert des gesamten Nachlasses ermittelt. Dann wird ausgerechnet, wie viel der Pflichtteilsberechtigte erhalten hätte, wenn er gesetzlicher Erbe geworden wäre. Davon steht ihm die Hälfte als Pflichtteil zu. Der Pflichtteilsberechtigte kann selbst entscheiden, ob er den Pflichtteil verlangt. Er kann vor dem Erbfall in einer notariellen Urkunde auf den Pflichtteil verzichten – mit oder ohne Entschädigung.
Vermächtnis und Auflage – Wohltaten und Aufträge nach dem Tod
Mit einem Vermächtnis wendet der Erblasser per Testament oder Erbvertrag einer von ihm ausgewählten Person einen Vermögensvorteil zu. Eine Auflage verpflichtet dagegen einen Erben oder Vermächtnisnehmer – allerdings nicht einklagbar – eine Leistung zu erbringen.
Bei einem Vermächtnis kann es sich um Gegenstände wie eine Immobilie, ein Auto oder einen Geldbetrag handeln. Man kann aber auch Forderungen und Rechte vermachen, z. B. Ansprüche aus Darlehen, Wohnungs- oder Nießbrauchrechte, Beteiligungen an einer Gesellschaft oder Erlass einer noch nicht erfüllten Forderung. Der Erblasser bestimmt, wer zuständig ist, ein Testament zu erfüllen. Er kann anordnen, dass die Erbengemeinschaft oder ein Testamentsvollstrecker das Vermächtnis erfüllen soll. Mit einer Sonderregelung kann er auch den Vermächtnisnehmer verpflichten, seinerseits einem Dritten etwas zuzuwenden. In diesem Fall spricht man von einem Untervermächtnis. Der Anspruch auf ein Vermächtnis entsteht mit dem Erbfall. In vielen Fällen ist es sinnvoll, das Vermächtnis an eine Bedingung zu knüpfen, die erst später eintritt. So können etwa die Eltern anordnen, dass das Vermächtnis für ihre Kinder erst nach dem 25. Lebensjahr oder dem erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung erfüllt werden soll. Ebenso wie das Erbe kann man auch ein Vermächtnis ausschlagen. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Bedachte ein Pflichtteilsberechtigter ist. Denn das Vermächtnis ist auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen, der in Geld auszubezahlen ist. Hat der Pflichtteilsberechtigte kein Interesse an dem vermachten Gegenstand, kann er stattdessen seinen ungeschmälerten Pflichtteilsanspruch in Geld verlangen.
Mit einer Auflage wird der Erbe oder Vermächtnisnehmer verpflichtet, eine Leistung zu erbringen. Die häufigsten Auflagen sind die Grabpflege, die Verfügung über den Nachlass erst nach einer bestimmten Frist, die Erteilung einer Vollmacht zur Fortführung eines Unternehmens durch einen Testamentsvollstrecker und die Pflege von Haustieren nach dem Tod des Erblassers. Bei einer Auflage ist im Gegensatz zu einem Vermächtnis keine bestimmte Person berechtigt, die Leistung an sich zu verlangen. Aus diesem Grund muss der Erblasser besondere Vorkehrungen treffen, um seinen Willen durchzusetzen. Er kann beispielsweise Testamentsvollstreckung zur Überwachung oder die Enterbung für den Fall anordnen, dass es die Erben versäumen, die Auflage bis zu einem festgelegten Datum zu erfüllen.
Wir beraten Sie dazu, welche Vermächtnisse und Auflagen sinnvoll sind. Wir stellen sicher, dass präzise, wasserdichte Formulierungen für die Anordnung von Vermächtnissen und Auflagen beurkundet werden.
Unternehmertestament
Eine Nachfolgeregelung ist nicht nur für ältere Unternehmer ab einem Alter von 60 oder 70 Jahren von großer Bedeutung. Auch Selbständige ab 30 müssen künftig für ihr Unternehmen vorsorgen. Sonst werden sie wegen getrübtem „Rating“ von Banken bei der Kreditaufnahme mit hohen Zinsen bestraft. Nichts fürchten Banken mehr, als eine fehlende oder schlechte Nachfolgeplanung, die im Erbfall zur Auszahlung hoher Geldbeträge an pflichtteilsberechtigte Personen, zu erdrückenden Steuerlasten und damit zu Liquidationsengpässen führt. Auch die Handlungsfähigkeit eines Unternehmens, das von einer zerstrittenen Erbengemeinschaft geleitet wird, ist aus der Sicht der Bank ein Grund, keine Kredite zu gewähren oder hohe Zinsen zu fordern. Neben geprüften Jahresabschlüssen und weiteren Unterlagen kommt es also beim Rating durch die Banken auch entscheidend auf eine passgenaue individuelle Nachfolgeregelung an. Eine perfekte Lösung signalisiert den Banken, dass auch nach dem Todesfall die Geschäfte wie gewohnt weiterlaufen und die monatlich fälligen Raten bis zur vollständigen Tilgung gesichert sind. Auch die Familie hat ein hohes Interesse daran, dass ein belastbares Testament oder ein Erbvertrag vorgehalten wird.
Einzelunternehmer
Wenn ein Einzelunternehmer ohne Testament stirbt, gehen alle Vermögenswerte, Rechtspositionen und Verbindlichkeiten auf die Familie über. Die Familienmitglieder bilden eine Erbengemeinschaft. Dadurch drohen die Zersplitterung des Betriebsvermögens sowie Streitigkeiten über die Führung des Unternehmens. Diese Konstellation lässt sich durch die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags vermeiden. Oft ist es sinnvoll, lediglich eine Person zum Alleinerben zu bestimmen, die auch das Unternehmen fortführen soll, während die anderen Angehörigen per Vermächtnis andere Vermögenswerte erhalten. Da der größte Teil des Vermögens von Unternehmern meist im Unternehmen steckt, ist eine professionelle notarielle Beratung erforderlich, um eine faire Verteilung des Gesamtnachlasses zu gewährleisten. Vor einem selbst gestrickten Unternehmertestament raten wir eindringlich ab. Mit scheinbar für alle Beteiligten günstigen Anordnungen kann man die Grundlage für den Ruin der Erben schaffen.
Beispiel: Ein Hotelier will seine Ehefrau finanziell absichern und dem einzigen Sohn den florierenden Betrieb überlassen. Er vermacht seiner Ehefrau die Hotelimmobilie in bester Lage und einem Buchwert von 50.000,00 EUR bei einem Verkehrswert von 1 Mio. EUR. Der Sohn erbt als Alleinerbe den Hotelbetrieb. Diese scheinbar schöne Lösung ist steuerlich eine Katastrophe. Denn die Trennung der Immobilie vom Hotelbetrieb wird vom Finanzamt als Entnahmetatbestand gewertet, mit der Folge der Aufdeckung der in der Immobilie ruhenden stillen Reserven. Der Sohn hat sofort Einkommensteuer aus dem aufgedeckten Wert nach dem Höchstsatz zu zahlen. Der Fortbestand des Hotelbetriebs ist gefährdet.
Personengesellschaften
Kompliziert ist die Vererbung bei Gesellschaften, die mehreren Personen gehören (GbR, OHG, KG). Vor einer Testamentserrichtung muss zunächst geprüft werden, ob der Unternehmer nach den gesellschaftsrechtlichen Regelungen seines Unternehmens über seinen Anteil frei verfügen kann. Denn die gesellschaftsrechtlichen Regelungen gehen dem Erbrecht vor. Notfalls muss der Gesellschaftsvertrag geändert werden, um die geplante Nachfolgeregelung zu ermöglichen. Häufig enthält der Gesellschaftsvertrag Regelungen für die Todesfall eines Gesellschafters. Es gibt eine Reihe von Klauseln, die Vor- und Nachteile entweder für die beteiligten Gesellschafter oder die Erben oder Vermächtnisnehmer des Verstorbenen haben. Hier die Wichtigsten:
Fortsetzungsklausel: Die Gesellschaft wird beim Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Gesellschaftern weitergeführt. Auch hier fällt der Anteil des Verstorbenen den übrigen Gesellschaftern zu, wofür diese eine Abfindung an die Erben des verstorbenen Gesellschafters zahlen müssen. Dieser Abfindungsanspruch kann bei Familiengesellschaften durch Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Möglich ist auch eine Begrenzung auf einen festzulegenden Faktor des Buchwerts. Stille Reserven und der Firmenwert bleiben bei der Bemessung der Abfindung dann unberücksichtigt. Mit anderen Worten: Hier erhalten die Erben des verstorbenen Gesellschafters lediglich einen kleinen Teil des möglicherweise beträchtlichen Unternehmenswertes.
Einfache Nachfolgeklausel: Nach dieser Klausel treten die Erben oder Vermächtnisnehmer eines verstorbenen Gesellschafters in die Gesellschaft ein. Diese Klausel schafft dann Probleme, wenn Ehegatten und Kinder als Erben im wahrsten Sinne des Wortes keine Ahnung von dem Geschäft des Verstorbenen haben. Ihr Interesse reduziert sich darauf, Geld zu erhalten, ohne dass sie in der Lage wären, etwas zu der Gesellschaft beizutragen, deren Erfolg mit der Tätigkeit aktiver, fachkundiger und verantwortlicher Unternehmer steht und fällt.
Qualifizierte Nachfolgeklausel: Hier wird festgelegt, dass lediglich eine bestimmte Person oder ein bestimmter Personenkreis als Nachfolger des Verstorbenen in die Gesellschaft eintritt. Damit ist dafür gesorgt, dass fachlich und persönlich geeignete Personen nachfolgen.
GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG
Weniger kompliziert ist die Nachfolge bei Kapitalgesellschaften (GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder AG) Die Erben oder Vermächtnisnehmer erhalten den Anteil am Unternehmen, der Ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge oder laut Testament oder Erbvertrag zusteht. Bei einer Erbengemeinschaft gehört das Aktienpaket den Erben gemeinsam, sie müssen einen gemeinschaftlichen Vertreter bestimmen, der ihre Interessen in der Aktionärsversammlung vertritt. Die Teilung des Aktienpakets nach der Höhe der Erbanteile ist in der Regel keine große Schwierigkeit. Anders ist die Situation bei der GmbH. Hier kann eine Zersplitterung der Anteile zur Handlungsunfähigkeit des Unternehmens führen. Deshalb werden in den GmbH-Verträgen häufig Übernahmerechte für die verbleibenden Gesellschafter mit einhergehenden Abfindungsklauseln vorgesehen.
Wir bieten Ihnen gerade an der Schnittstelle des Gesellschaftsrechts und des Erbrechts eine qualifizierte Nachfolgeberatung. Dabei arbeiten wir eng mit Ihrem Steuerberater zusammen. Wir stellen durch eindeutige Formulierungen im Unternehmertestament oder –erbvertrag unter Berücksichtigung des Ehe und des Gesellschaftsvertrages sicher, dass alle Räder ineinandergreifen und die Unternehmensziele auch im Todesfall unter Berücksichtigung der familiären Interessen weiterverfolgt werden können.
Behindertentestament
Testamente oder Erbverträge, in welchen ein geistig Behinderter bedacht werden soll, werden allgemein als Behindertentestament bezeichnet. Eltern, die ein behindertes Kind zu versorgen haben, befinden sich in einem schwierigen Interessenkonflikt. Einerseits soll die Versorgung des behinderten Kindes über dem Sozialhilfeniveau sichergestellt werden, andererseits soll eine Anrechnung von Zuwendungen aus dem Nachlass auf gesetzliche Sozialhilfeleistungen nicht erfolgen. Weil nach dem Tod der Eltern eine Heimunterbringung des behinderten Kindes häufig unvermeidbar ist, sehen die Eltern die Gefahr, dass der dem behinderten Kind zugewendete Nachlass durch hohe Unterbringungskosten schnell aufgebraucht ist und dann weder für Leistungen an das behinderte Kind noch für dessen gesunde Geschwister zur Verfügung steht.
Daher ergeben sich besondere Anforderungen an Behindertentestamente, nicht zuletzt aus dem Sozialrecht. Wegen des sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatzes ist es erforderlich, den Zugriff des behinderten Kindes selbst auf das ererbte Vermögen zu vermeiden, damit es nicht vorrangig zur Deckung des Grundbedarfs eingesetzt werden muss. Genau wie die Eltern von nicht behinderten Kindern möchten die Eltern von behinderten Kindern ihr Vermögen möglichst vollständig der Familie, vor allem den gesunden Geschwistern des behinderten Kindes, weitergeben. Dazu darf das von den Eltern geerbte Vermögen beim Tod des behinderten Kindes nicht in dessen eigenen Nachlass fallen.
Um diese Ziele zu erreichen, wurden verschiedene Testamentsvarianten entwickelt. Allen ist gemeinsam, dass der Zugriff des Sozialhilfeträgers auf die Substanz und die Erträge der Nachlassbeteiligung des behinderten Kindes zu dessen Lebzeiten durch die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung mit speziellen Verwaltungsanweisungen vermieden wird. Um auszuschließen, dass nach seinem Tod die Nachlassbeteiligung dem Zugriff des Sozialhilfeträgers unterliegt, wird häufig eine Nacherbfolge angeordnet, die zur Bildung eines Sondervermögens führt. Dieses geht beim Tod des behinderten Kindes auf seine gesunden Geschwister oder andere von den Eltern bestimmte Nacherben über.
Begleitend zu Behindertentestamenten müssen auch flankierende Maßnahmen bedacht werden. Die Eltern sollten in einem eventuellen Ehevertrag keine Gütertrennung vereinbaren. Auch Schenkungen zu Lebzeiten an gesunde Geschwister des behinderten Kindes müssen in mehrfacher Hinsicht bedacht werden. Vorsorgevollmachten für den Krankheitsfall der Eltern sollten vorgehalten werden, etc..
Wir empfehlen Ihnen, in jedem Fall die Hilfe eines Notars in Anspruch zu nehmen. Zwar beraten auch Rechtsanwälte im Erbrecht, aber ihre Mandanten müssen die entworfenen Testamente im Anschluss komplett mit der Hand abschreiben, damit sie wirksam sind. Das ist gerade bei einem Behindertentestament unzumutbar, weil es mit einer Fülle von Regelungen versehen und viel zu lang dafür ist. Außerdem beraten wir Sie darüber hinaus auch ganzheitlich über flankierende Maßnahmen wie Schenkungen an Geschwister, Eheverträge oder Vorsorgevollmachten.
Kostenvergleich handschriftliches und notarielles Testament
Notarielles Testament schlägt unter Berücksichtigung der Erbscheinkosten handschriftliches Testament. Das gilt sowohl für einseitige, als auch für gemeinschaftliche Verfügungen von Ehepartnern. Das können Sie nicht glauben? Als pdf-Download haben wir Ihnen einen aktuellen Kostenvergleich zur Verfügung gestellt.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Erbschaft- oder Schenkungsteuer kann entstehen, wenn man etwas umsonst bekommt. Die Erbschaftsteuer betrifft Erbschaften und Vermächtnisse, die Schenkungsteuer Schenkungen. Schenkungsteuer kann aber auch anfallen, wenn für den Verzicht auf einen Pflichtteil oder eine Erbschaft etwas geleistet wird, z. B. ein Grundstück oder Geldbetrag. Steuerpflichtig kann auch die Auszahlung einer Lebensversicherung an den Begünstigten sein.
Steuerliche Überlegungen spielen besonders dann eine Rolle, wenn die Erbschaft oder die Schenkung die Freibeträge übersteigt. Sie müssen bei jeder Gestaltung berücksichtigt werden. Vereinfacht kann man sagen: Je näher das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher der Freibetrag und desto niedriger der Steuersatz. So steht z. B. dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner ein Freibetrag in Höhe von 500.000,00 EUR und jedem Kind pro Elternteil 400.000,00 EUR zur Verfügung. Die erbberechtigten Personen sind je nach Verwandtschaftsverhältnis in drei Steuerklassen eingeteilt. Der jeweilige Steuersatz bemisst sich neben dem Verwandtschaftsgrad nach dem überlassenen Vermögen.
Wir beraten Sie auch über steuerlich günstige Gestaltungen und sagen Ihnen, wann Sie Ihren Steuerberater mit ins Boot nehmen sollten. Tabellarische Übersichten zu persönlichen Freibeträgen und Steuersätzen finden Sie als pdf-Download.
Ab und zu werden wir mit Ihnen Steuerbillard spielen. Beispiel: Da die Tochter schon ein Haus hat, will die Oma gleich dem Enkel einen großen Bauplatz in bester Lage schenken. Reicht der steuerliche Freibetrag des Enkels nicht aus, ist es besser, den Bauplatz erst der Tochter zu schenken, die ihn dann später an ihren Sohn weiterreicht. Gleiche Fälle erlebt man häufig mit Schwiegerkindern. Wegen des geringen Freibetrages können sie nicht unmittelbar von den Schwiegereltern bedacht werden. Diese schenken den Bauplatz komplett ihrer leiblichen Tochter, die ihrem Ehemann später einen halben Anteil hieran im Wege ehebedingter Zuwendung überlässt – selbstverständlich komplett steuerfrei. In vielen Fällen kann man sagen, dass sich der Anfall von Erbschaft- und Schenkungsteuer durch eine vorausschauende Nachlassplanung und die richtige individuelle Gestaltung vermeiden lässt.
Besonderheiten für die Steuerpflicht gelten für selbst genutzte Immobilien. Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner können untereinander zu Lebzeiten ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung steuerfrei übertragen. Das kann durchaus auch hin und wieder zurück und wieder hin gehen. Für Kinder gibt es für Übertragungen zu Lebzeiten außer den üblichen Freibeträgen keine besondere Privilegierung. Wird das Familienwohnheim an den überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner vererbt, so fällt keine Erbschaftsteuer an, wenn dieser das Familienwohnheim zehn Jahre lang weiter bewohnt. Erben die Kinder das Familienwohnheim, ist es nur steuerfrei, wenn die Wohnfläche nicht größer als 200 qm ist und die Kinder es ebenfalls zehn Jahre lang weiter bewohnen. In diesen Fällen stehen den Erben ihre persönlichen Freibeträge in voller Höhe zur Ausnutzung für den weiteren Nachlass zu.
Letztlich steckt bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Teufel im Detail. Wir beraten Sie hierzu im Einklang mit Ihrem Steuerberater gerne.
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