Ehe und Scheidung

Wer sich liebt, braucht keine Paragrafen? Leider nur ein Wunsch. Auch wer sich im siebten Himmel fühlt, lebt auf der Erde. Mit oder ohne Trauschein – Gesetze regeln den Alltag, und auch den Fall einer Trennung. Nicht selten mit einem gerechten Ergebnis. In vielen Fällen ist aber ein Vertrag mit maßgeschneiderten Regelungen besser. Wer sich nicht über das Recht informiert, kann böse Überraschungen erleben. Lassen Sie sich von uns eingehend persönlich beraten. Wir zeigen Ihnen Gestaltungsmöglichkeiten auf, erörtern mit ihnen Lösungsmöglichkeiten und sorgen dafür, dass ein rechtssicherer Vertrag entsteht. Dabei stehen Fragen des Güterrechts, des Unterhaltsrechts und des Versorgungsausgleichs im Mittelpunkt. Das Sorge- und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder und Ehen mit Auslandsbezug sind ebenfalls Gegenstand unserer Beratung.

Güterrecht

Das „Güterrecht“ hat Regelungen rund um das Eigentum (an beweglichen Sachen und Grundbesitz) und Verpflichtungen (Schulden etc.) zum Gegenstand. Ohne abweichende Vereinbarungen in einem notariellen Ehevertrag leben Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Name Zugewinngemeinschaft kommt daher, dass der während der Ehe erzielte Zugewinn am Ende der Zugewinngemeinschaft – also bei Scheidung oder Tod – ausgeglichen wird. Jeder Ehepartner behält aber auch nach der Heirat sein eigenes Vermögen. Das gilt auch für Vermögen, das er nach der Heirat erwirbt. Deshalb haftet jeder Ehepartner auch nur für seine eigenen Schulden. Allein verheiratet zu sein bedeutet also nicht, schon deshalb für die Schulden des anderen Ehepartners zu haften. Wer aber beispielsweise einen Kreditvertrag mit seinem Ehepartner mitunterschreibt, macht eigene Schulden und haftet deshalb auch. Hier ist Vorsicht geboten!

Zugewinnausgleich

Der Ausgleich des Zugewinns erfolgt dergestalt, dass zunächst das Anfangsvermögen eines jeden Ehepartners (bei Eheschließung) mit dem Endvermögen eines jeden Ehepartners (bei Beendigung des Güterstands durch Vertrag oder Tod bzw. Stellung des Antrags auf Scheidung der Ehe) verglichen wird; die Differenz bildet den Zugewinn. Wer mehr hinzugewonnen hat als der andere, muss die Hälfte seines zusätzlichen Zugewinns dem anderen in Geld auszahlen. Es erfolgt also keine dingliche (eigentumsrechtliche) Beteiligung am Vermögen des anderen, sondern nur ein wertmäßiger Ausgleich in Geld. Das Anfangs- und Endvermögen wird jeweils dadurch ermittelt, dass alle Vermögenswerte (Immobilien, bewegliche Gegenstände, Forderungen, Lebensversicherungsansprüche, Konten etc.) ihrem tatsächlichen Wert nach in Geld umgerechnet werden, wobei Verbindlichkeiten (z. B. Bankschulden) natürlich abgezogen werden. Das Anfangsvermögen kann auch negativ sein – etwa wenn ein Ehepartner überschuldet in die Ehe startet – , allerdings kann der Zugewinn selbst (Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen) seinerseits nicht negativ sein.

Vermögen, das einem Ehepartner durch Erbschaft oder durch vorweggenommene Erbfolge (also Schenkung seitens der Eltern) übertragen wird, unterliegt nicht dem Zugewinnausgleich, es wird also dem Anfangsvermögen zugerechnet. Allerdings sind etwaige Wertsteigerungen dieses Vermögens zu berücksichtigen, die z. B. durch Tilgung von Verbindlichkeiten oder durch die allgemeine Entwicklung der Bodenwerte eintreten.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

In vielen Fällen, etwa bei Doppelverdienerehen, bei Vorhandensein von Immobilien und Betriebsvermögen oder bei überschuldeten Ehepartnern ist eine Korrektur der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag erwägenswert. Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft sollen die Vorteile des gesetzlichen Güterstands beibehalten, das Modell aber den individuellen Bedürfnissen der Ehepartner angepasst werden. Denkbar sind Änderungen des Zugewinnausgleichsverfahrens oder Regelungen zur Ermittlung des Anfangs- und des Endvermögens. Erwägenswert ist schließlich auch, den Zugewinnausgleich im Scheidungsfall gänzlich auszuschließen, es aber im Übrigen noch beim gesetzlichen Güterstand zu belassen (z. B. den Zugewinnausgleich im Todesfall aufrechtzuerhalten). Damit werden im Scheidungsfall die Wirkungen einer Gütertrennung erreicht, andererseits aber deren Nachteile im Sterbefall vermieden. Die Gütertrennung führt nämlich dann, wenn die Ehe durch Tod auseinandergeht, zu einer Reduzierung der gesetzlichen Erbquote des überlebenden Ehepartners und zu einer möglicherweise höheren Erbschaftssteuer. Diese Lösung wird demzufolge in der Praxis häufiger gewählt als die nachstehend dargestellte Gütertrennung. Ein Grund hierfür ist auch, dass die Gütertrennung eventuelle Pflichtteilsansprüche von Kindern erhöht.

Gütertrennung

Ehepartner können statt einer modifizierten Zugewinngemeinschaft auch eine Gütertrennung vereinbaren. Der Zugewinnausgleich entfällt damit vollständig und eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg des Ehepartners ist ausgeschlossen.

Gütergemeinschaft

Manche Ehepartner entscheiden sich für den Güterstand der Gütergemeinschaft. Nur in diesem Fall bilden sie gemeinschaftliches Vermögen, haften aber auch gemeinsam für alle Schulden. Die Gütergemeinschaft ist kompliziert und hat zahlreiche Nachteile. Deshalb empfiehlt sie sich nur ausnahmsweise.

Unterhaltsrecht

Wird eine Ehe geschieden, ist jeder grundsätzlich für sich allein verantwortlich. In vielen Fällen gibt es dennoch gesetzliche Unterhaltsansprüche. Sie schützen z. B. den Ehepartner, der wegen der Erziehung von Kindern beruflich kürzer treten muss. Auseinanderzuhalten sind Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt mit vertraglichen Abänderungsmöglichkeiten und Kindesunterhalt. Gibt es mehrere Unterhaltsberechtigte und liegt ein Mangelfall vor, d. h. nicht alle Ansprüche können zugleich in voller Höhe befriedigt werden, dann sieht das Gesetz eine Rangfolge vor, die Kinder und anschließend kinderbetreuende Elternteile an den ersten Positionen sieht.

Trennungsunterhalt

Die gegenseitige Unterhalts- und Beistandspflicht während des rechtlichen Bestehens der Ehe ist unabdingbarer Bestandteil der Ehe selbst und kann daher nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Während jedoch die gegenseitige Unterstützungspflicht bei zusammenlebenden Ehepartnern nicht notwendig durch Gewährung von Geldzuwendungen erfolgt, ist ab dem Zeitpunkt des dauernden Getrenntlebens der Ehepartner (das auch unter einem Dach stattfinden kann) ein „angemessener Unterhalt“ in Geld geschuldet.

Der Sache nach geht es um die Fortführung des bisherigen gemeinsamen ehelichen Lebensstandards, so dass es nicht darauf ankommt, ob das eigene Einkommen des betreffenden Ehepartners für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen würde, und ebenso wenig von Bedeutung ist, ob ein „Unterhaltstatbestand“ (z. B. Kindererziehung, Arbeitslosigkeit etc.) vorliegt. Die Berechnung des „angemessenen“ Unterhalts ist im Gesetz nicht geregelt, so dass die Rechtsprechung hierzu in zahlreichen Entscheidungen Grundsätze herausgebildet hat. Eine Arbeitspflicht trifft den unterhaltsbegehrenden Ehegatten während des Getrenntlebens anders als beim nachehelichen Unterhalt nur sehr eingeschränkt. Vertragliche Vereinbarungen zum Getrenntlebensunterhalt sind allenfalls zur Konkretisierung des gesetzlich geschuldeten Zahlungsumfangs (Bezifferung des Tatbestandsmerkmals „angemessen“) denkbar, nicht aber beispielsweise im Sinn eines Verzichts für die Zukunft.

Nachehelicher Unterhalt

Anders als während des Getrenntlebens, also noch während des Bestands der Ehe, wird ein nachehelicher Ehegattenunterhalt nur geschuldet, wenn im Zeitpunkt der Scheidung ein gesetzlicher Unterhaltstatbestand vorliegt, etwa die Betreuung (mindestens) eines gemeinschaftlichen Kindes, oder Altersunterhalt, so dass schon zur Zeit der Scheidung wegen Alters keine Erwerbstätigkeit mehr zugemutet werden kann oder Unterhalt wegen Krankheit, sofern diese dazu führt, dass eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar ist, oder Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit oder aber wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung und schließlich der „Aufstockungsunterhalt“, wenn der unterhaltsbedürftige Ehepartner zwar eigene Einkünfte erzielt, mit diesen aber ein deutlich geringerer Lebensstandard als der gemeinsame eheliche verbunden ist. Es existieren auch in diesem Zusammenhang Unterhaltsrichtsätze. Bei der Unterhaltsermittlung wird danach differenziert, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist und der Berechtigte Einkommen erzielt oder nicht oder ob der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig, z. B. Rentner ist. In dieser Gemengelage kommen dann Quoten von 3/7 oder ½ zur Anwendung, um nach Anwendung von Regeln zu anrechenbaren Einkünften, etc. zum Zahlbetrag zu kommen. Die jeweilige Berechnung obliegt dem Einzelfall und ist kompliziert. Hierfür ist ein kompetenter Fachanwalt für Familienrecht einzubeziehen.

Unterhaltsvereinbarungen

Im Bereich des nachehelichen Unterhalts sind – bereits bei Eheschließung, während der Ehe oder im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung anlässlich der Trennung – vertragliche Vereinbarungen denkbar, die der notariellen Beurkundung bedürfen. Häufig wird beispielsweise gewünscht, einzelne Unterhaltstatbestände auszuschließen, es kann eine Deckelung des zu zahlenden Unterhaltsbetrags (dann allerdings regelmäßig mit Wertsicherung durch Anpassung an die Inflation) vereinbart werden, es können zeitliche Höchstdauern der Zahlungspflicht geschaffen werden, oder auch eine andere Ermittlungsquote als die geschilderten 3/7- bzw. 1/2- Anteile. Die angemessene Gestaltung im Einzelfall kann nur in einer gemeinsamen Erörterung Ihrer Verhältnisse und Wünsche anlässlich einer ausführlichen Beratung gefunden werden.

Kindesunterhalt

Sofern während der Trennung oder nach Scheidung einer Ehe ein minderjähriges Kind bei einem der beiden Elternteile sich überwiegend aufhält, erfüllt dieser seine Kindesunterhaltspflicht durch Gewährung von „Naturalunterhalt“ (Gewährung von Wohnung, Beköstigung, Übernahme der Kosten des Schulbesuchs etc.) Der andere Elternteil ist nach Maßgabe seines Netto-Einkommens und des Alters des Kindes zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet, und zwar zu Händen des erziehenden Elternteils, jedoch als dem Kind selbst geschuldete Beträge. Deren Höhe wird in ganz Deutschland mittlerweile in der Praxis einheitlich nach den Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Die Düsseldorfer Tabelle differenziert zwischen 10 Netto-Einkommensstufen des barunterhaltspflichtigen Elternteils (von unter 1.500 Euro bis über 5.100 Euro monatlich) und vier Altersstufen (0 bis 5 – also bis einen Tag vor dem 6. Geburtstag –, 6 bis 11, 12 bis 17 und ab 18 Jahre), wobei letztere Altersstufe auch für in Ausbildung befindliche Kinder bis zum 21. Lebensjahr gilt, die noch keinen eigenen Hausstand haben.

Ist ein Kind volljährig (bzw. in Ausbildung und über 21 Jahre alt), sind grundsätzlich beide Eltern zur Gewährung von Barunterhalt verpflichtet, wobei sich ihre interne Haftungsquote zueinander nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen bemisst. Der „Bedarf“ eines Studenten wird pauschalierend von den Gerichten in der Regel auf monatlich ca. 640 Euro – darin enthalten ca. 270 Euro Unterkunftskosten – festgesetzt; gleiches gilt für ein volljähriges Kind mit eigenem Haushalt.

Regelungen, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber Kindern abändern, sind nur mit Genehmigung des Familiengerichts denkbar, die nur bei einem angemessenen anderen Ausgleich erteilt werden kann. In vertraglichen Abreden (Scheidungsvereinbarungen) kann jedoch der Unterhalt konkretisiert oder die Zahlung eines höheren als des geschuldeten Unterhalts im Sinn einer vertraglichen Rente versprochen werden; dieser Unterhalt kann durch Vollstreckungsunterwerfung „tituliert“ werden in dem Sinn, dass bei Nichtzahlung sofort eine Pfändung durch den Gerichtsvollzieher möglich ist.

Versorgungsausgleich

Das Versorgungsausgleichsgesetz sieht vor, dass Anwartschaften auf Altersversorgung, die während der Ehezeit erworben wurden, im Fall einer Scheidung auszugleichen sind. Hierunter fallen Ansprüche, die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben wurden, Pensionsansprüche in der Beamtenversorgung, Betriebsrenten soweit sie unverfallbar sind, berufsständische Versorgungen und bestimmte private Rentenversicherungen, ebenso Riester-Produkte. Nicht hierunter zählen allerdings beispielsweise kapitalbildende Lebensversicherungen mit Einmal-Auszahlung; diese zählen zum Bereich des „Vermögens“ und werden daher güterrechtlich abgewickelt.

Der Mechanismus des Versorgungsausgleichs führt dazu, dass derjenige Ehepartner, der während der Ehe geringere Anwartschaften erworben hat (z. B. wegen Kindererziehung, die ja lediglich während der ersten drei Jahre zu einer angemessenen Erhöhung der Altersversorgung führt), später – als Ausgleich für die nun nicht mehr zu erwartende Witwen- oder Witwerversorgung – selbst eine höhere Rente bezieht; die Hälfte der Differenz der beiderseitigen Anwartschaften ist durch Übertragung vom Rentenkonto auszugleichen. Übertragen wird insoweit lediglich die Rentenanwartschaft, es findet also kein Geldtransfer statt. Die Berechnung erfolgt von Amts wegen durch das Gericht.

Der Versorgungsausgleich kann im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen führen. Hat beispielsweise der Ehemann als Selbständiger durch Kapitallebensversicherungen vorgesorgt (diese zählen zum güterrechtlichen Teil der Scheidungsfolgevereinbarung), war aber die Ehefrau als Angestellte mit geringem Einkommen berufstätig, würde der Mechanismus des Versorgungsausgleichs dazu führen, dass sie von diesen geringen Alterversorgungsbeiträgen Teile an ihren Mann abtreten müsste! Ehepartner können daher im Rahmen eines notariellen Vertrags den Versorgungsausgleich generell ausschließen oder abweichende Vereinbarungen hierzu treffen (z. B. eine abweichende Dauer der Ehezeit vereinbaren bzw. bestimmte Versorgungsansprüche vom Ausgleich ausschließen).

Sorge- und Umgangsrecht

Auch nach einer Scheidung verbleibt es im Regelfall bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Im Rahmen von Scheidungsvereinbarungen sind gemeinsame Erklärungen zu beabsichtigten Anträgen bezüglich der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil oder der Ausgestaltung des Umgangsrechts denkbar. Wir helfen Ihnen, auch in diesem schwierigen Bereich sachgerechte Formulierungen zu finden.

Ehe mit Ausländern

Die Anknüpfung an die Fragen des Eherechts, sowohl der Eheschließung, der allgemeinen Ehewirkungen, des Güterrechts, des Unterhaltsrechts und der Abstammung, des Versorgungsausgleichs und des allgemeinen Scheidungsstatuts sind aus deutscher Sicht in den Artikeln 13 ff. des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) niedergelegt. Die Einzelheiten können hier nicht dargestellt werden; sie variieren typischerweise je nach betroffenem Rechtsbereich.

Beispiel: Die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe unterliegen den Anknüpfungsmerkmalen, die bei Eheschließung gegeben waren, ändern sich also später nicht. Die allgemeinen Ehewirkungen richten sich jedoch nach den zuletzt verwirklichten Merkmalen (Staatsangehörigkeit/Aufenthalt/sonstige enge Verbindung zu einem Staat). Das Scheidungsstatut bemisst sich wiederum nach den Merkmalen der allgemeinen Ehewirkung, die bei der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gegeben sind. Es ist mit anderen Worten kompliziert.

Zur genauen Ermittlung des Sachverhalts werden wir Ihnen umfangreiche Fragen stellen müssen. Je nach dem gewünschten Ergebnis ist es möglich, durch notariell beurkundete „Rechtswahl“ anstelle des möglicherweise anwendbaren ausländischen Rechts das deutsche Recht zu wählen. Dies erfolgt beispielsweise häufig bezüglich des Güterrechts, um zu vermeiden, dass das Grundbuchamt umfangreiche und teure Erkundungen darüber anstellen müsste, in welcher Rechtsform Ehegatten mit ausländischem Güterrecht in das Grundbuch als gemeinsame Eigentümer eingetragen wären (z. B. in Errungenschaftsgemeinschaft nach chinesischem Recht?) Bei Wahl des deutschen Güterrechts (unabhängig davon, ob anschließend auf der Basis des gewählten deutschen Rechts ein Ehevertrag geschlossen wird oder nicht) können beide Ehegatten als Miteigentümer je zur Hälfte eingetragen werden. Wegen der Auswirkungen solcher Rechtswahlvereinbarungen, z. B. auch auf Vererbungen, sollten Sie hierzu jedoch stets unseren Rat hinzuziehen.

Scheidungsvereinbarung

Oft scheitert der Traum vom gemeinsamen lebenslangen Glück. Auch wenn persönliche Enttäuschungen und Verletzungen eine sachliche und einvernehmliche Trennung erschweren, ist sie doch einen Versuch wert. Die einvernehmliche Trennung ist schneller und preiswerter als ein Scheidungskampf. Ein gemeinsames Verhandlungsergebnis ist besser als ein Urteil. Es ist auch Ausdruck gegenseitigen Respekts. Eine notarielle Scheidungsvereinbarung schafft die Grundlage für eine einvernehmliche Scheidung. Das Vermögen, etwa Immobilen, Schulden, Bausparverträge und Lebensversicherungen, wird zugeordnet. Ausgleichsleistungen werden festgelegt, der Hausrat verteilt und weitere Regelungen zum Versorgungsausgleich, zum Unterhalt und zum Erbrecht getroffen. Im Scheidungsverfahren kann auf diesem verbindlichen notariellen Vertrag aufbauend- auf zwei Anwälte verzichtet und nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten werden. Dieser stellt die erforderlichen Anträge zur Umsetzung des Vertrages. Trotz grundsätzlichem Anwaltszwang für beide Parteien ist dies prozessual möglich und spart in ganz erheblichem Maße Kosten.